Satzung des Kalkhorster Kinderkram e. V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kalkhorster Kinderkram e. V.
(2) Er hat seinen Sitz im Gemeindebereich 23942 Kalkhorst.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und die Unterstützung von Interessen der Kinder und Jugendlichen der Gemeinde Kalkhorst. Wir möchten die individuelle und soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen fördern und die Freizeitangebote verbessern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch:

  1. die Organisation, Durchführung und/oder Betreuung von Projekten für Kinder und Jugendliche im kulturellen, künstlerischen und musischen Bereich
  2. Unterstützung der Bildungseinrichtungen in der Gemeinde Kalkhorst (Kindertagesstätte, Hort, Schule)
  3. Organisation von Vorträgen und Workshops zu Themen, die Kinder und Jugendliche bewegen und betreffen
  4. sowie Pflege des Kontaktes und Erfahrungsaustausches mit anderen Vereinen und Institutionen.

(3) Beurteilungskriterium für die Schaffung neuer Möglichkeiten bleibt der überwiegende Nutzen, der Kindern und Jugendlichen entsteht. Der Verein versteht sich als Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden, die das Ziel im Sinne des § 2 unterstützt.
(2) Die Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn die beantragende Person oder rechtsfähige Personengesellschaft links- oder rechtsextreme, rassistische, fremdenfeindliche oder diskriminierende Haltungen kundgibt oder Mitglied in einer links- oder rechtsextremen, fremdenfeindlichen oder antidemokratischen Partei oder Organisation ist.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt oder gelöscht. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme.
(4) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er:sie:

  1. gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,
  2. schuldhaft das Ansehen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,
  3. trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt,
  4. links- oder rechtsextreme, rassistische, fremdenfeindliche oder diskriminierende Haltungen innerhalb oder außerhalb des Vereins kundgibt oder Mitglied in einer links- oder rechtsextremen, fremdenfeindlichen oder antidemokratischen Partei oder Organisation ist.

(4) Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung gegenüber dem Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung sollte durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform mit der Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder es mit schriftlicher Begründung bei dem:der Vorsitzenden beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 24 Stunden davor, bekannt gegeben.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen – inklusive Satzungszweckänderungen – können nur mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem:der Versammlungsleiter:in und dem:der Schriftführer:in zu unterzeichnen ist. Im Bedarfsfall ist ein:e Schriftführer:in ersatzweise vor Beginn der Versammlung zu wählen. Die Protokolle sind für jedes Mitglied zugänglich zu machen.
(5) Das Protokoll soll

  1. die Art der Mitgliederversammlung,
  2. den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
  3. die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
  4. die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
  5. die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
  6. die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
  7. die Tagesordnung,
  8. die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmverhältnissen,
  9. bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten:innen sowie die Annahme des Amtes enthalten.

Protokolle werden im Anschluss an die Mitgliederversammlung per Mail an die Mitglieder versendet.

(6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  5. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Falle der Anrufung,
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderung,
  7. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
  8. An- und Verkauf von Vereinseigentum,
  9. Entscheidung über die Verwendung von Beträgen von über 500,-€

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Er setzt sich zusammen aus der:dem 1. Vorsitzenden, seinem:r Stellvertreter:in, dem:der Kassierer:in und gegebenenfalls zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle drei bis fünf Vorstandsmitglieder. Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
(3) Erklärungen und Handlungen, welche den Verein verpflichten, sowie Bevollmächtigungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Verein kann in Einzelfällen Vorstands- und Vereinsmitglieder oder Dritte mit seiner Vertretung beauftragen.
(4) Der Vorstand ist von dem:der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr, unter Angabe der Tagesordnung in Textform mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
(5) Der Vorstand befasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der:die Vorsitzende oder sein:ihre Stellvertreter:in und ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnen müssen.
(6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Er beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, die von dem:der Vorsitzenden, ersatzweise einem anderen Vorstandsmitglied geleitet wird.
  3. Er entscheidet über die Verwendung von Beträgen bis 500,-€.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Sollte in einer ersten Mitgliederversammlung nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein, ist die Mitgliederversammlung ein zweites Mal einzuberufen und unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Paritätischen
Wohlfahrtsverband, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, der
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins am 30.09.2008 in Kraft und wird mit Beschluss vom 04.09.2023 geändert.